Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Geltungsbereich
    Die vorliegenden AGB der Kopp & Dubler Elektro Anlagen GmbH (nachfolgend Firma) sind für Lieferungen, Dienstleistungen und für elektrotechnische Installationen der Firma gültig. Vorhandene und eigene Geschäftsbedingungen des Kunden, Auftraggebers, Bestellers oder Käufers (nachfolgend Besteller), werden wegbedungen.

  2. Gültigkeit
    Angebote der Firma sind, sofern nichts anderes angegeben wird, zwei Monate ab Ausgabedatum gültig

  3. Preise
    Alle Preisangaben der Firma verstehen sich rein Netto exkl. MWST und in Schweizer Franken (CHF). Allfällige Preisänderungen auf Grund von Währungsschwankungen und Technologiewandel sind vorbehalten.

  4. Zahlungsbedingungen
    Die Zahlungskonditionen sind im Angebot angegeben. Gerät der Besteller in Verzug, so hat die Firma Anspruch auf 5% Verzugszins, sowie Mahn-, Inkasso-, Anwalts- und Gerichtskosten. Weiter ist die Firma berechtigt, sämtliche Leistungen unverzüglich und ohne weitere Mitteilung einzustellen.

  5. Lieferfristen / Lieferungen
    Für Lieferfristen von Produkten und Apparaten können nur Richtangaben gemacht werden, da die Herstellerangaben massgebend sind und diese sich je nach Marktsituation kurzfristig ändern können. Der Versand von Produkten und Apparaten erfolgt auf das Risiko des Bestellers

  6. Lieferungen bauseits
    Die Firma übernimmt keine Haftung für bauseits gelieferte Produkt und Materialien, sowie bauseits vorhandene und gelieferte Hard- und Software. Auch nicht durch die Prüfung und Kontrolle der NIV und NIN, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart wurde.

  7. Termine
    Kann der Besteller die notwendigen Voraussetzungen für eine termingerechte Erfüllung gemäss Vertrag nicht gewährleisten, ist die Firma von der Einhaltung der vereinbarten Termine entbunden. Ansonsten verpflichtet sich die Firma die Termine einzuhalten.

    Vorbehalten bleiben Verzögerungen, Terminverschiebungen, Mehrkosten für zusätzliche Massnahmen, die durch allfällige Umstände wie die Coronavirus-Pandemie notwendig werden.

  8. Eigentumsvorbehalt
    Das Eigentum an Produkte und Materialien geht erst mit der vollständigen Bezahlung des im Vertrag oder in der Schlussrechnung vereinbarten Preises auf den Besteller über. Die Firma ist zur Eintragung des Eigentumsvorbehalts im Register ermächtigt, solange die Zahlung nicht vollständig geleistet ist. Kommt der Besteller mit der Bezahlung in Verzug, so hat die Firma das Recht, unverzüglich vom Vertrag zurückzutreten.

  9. Prüfung, Mängelrüge und Abnahme
    Der Besteller ist verpflichtet, die von der Firma gelieferten Produkte, Materialien und Leistungen sofort nach Erhalt oder Abholung zu prüfen und allfällige Mängel sofort schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für alle Dienstleistungen, sowie für Mängel, die bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar waren. Die Mängelbehebung erfolgt innert angemessene Zeit. Unterlässt der Besteller seine Prüfungspflicht, gilt die Lieferung als vorbehaltlos akzeptiert

  10. Eigentums- und Immaterialgüterrecht
    Das Eigentums- und Immaterialgüterrecht an allen Projekten, Zulassungen, Software, Zeichnungen, Schemata, Plänen, Berechnungen und an sonstigen Unterlagen der Anlage bleibt bei der Firma.

  11. Lizenzen
    Der Besteller ist für die Einhaltung der Lizenzbestimmungen verantwortlich und bestätigt diese gelesen und verstanden zu haben. Die Firma haftet nicht für Forderungen Dritter oder Herstellern auf Grund von Verletzungen von Lizenzbestimmungen derer entstehen.

  12. Leistungsumfang
    Der Leistungsumfang ist in der Auftragsbestätigung, respektive im Werkvertrag festgelegt. Nicht enthaltene Leistungen werden zu den bei der Ausführung gültigen Preisen zusätzlich verrechnet.

    Mehraufwand in Folge mangelnder Koordination

    Die Verantwortung für die Koordination der verschiedenen Unternehmen im Bauvorhaben liegt beim Besteller respektive bei der Bauleitung. Mehraufwand in Folge mangelnder Koordination wird separat verrechnet.

  13. Mengenangaben im Angebot
    Die im Angebot aufgeführten Mengenangaben (m, Stk. etc.) sind approximativ. Das heisst, dass sie unter- oder überschritten werden können, ohne dass der Besteller Änderungsansprüche an die Einheitspreise geltend machen kann. Die Mengenangaben gelten als Kalkulationsgrundlage für das von der Firma gemachte Angebot.

  14. Offerten und Dokumentationen von Anlagen
    Die von der Firma dem Kunden übergebenen geistigen Werke wie Dokumente, Offerten, Zeichnungen etc. bleiben Eigentum der Firma. Sie dürfen Drittpersonen, insbesondere Mitbewerbern, nicht zugänglich gemacht und abgegeben werden. Im Übertretungsfalle ist die Firma berechtigt, eine Konventionalstrafe in der Höhe von 10% der Offertensumme einzufordern.

  15. Asbest und andere gesundheitsgefährdende Stoffe
    Besteht der Verdacht, dass besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbest usw. vorhanden sind, muss die Firma die Gefahren eingehend ermitteln und die Risiken bewerten. Der Besteller trägt in jedem Fall die Kosten.

  16. Durchbrüche, Kernbohrungen, Schlitze
    Die Firma lehnt jede Haftung für Beschädigungen an bestehenden, verdeckten Leitungen, von denen sie keine Kenntnis hatte oder keine Kenntnis haben konnte ab.

  17. Haftung
    Die Firma haftet nur für Sach- und Personenschäden, die durch Vorsatz oder Grobfahrlässigkeit entstanden sind. Im Übrigen wird die Haftung wegbedungen. Des Weiteren haftet die Firma nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schaden aus Ansprüchen Dritter sowie andere Folgeschäden.

    Die Firma haften nicht für Schäden entstanden auf Grund höherer Gewalt wie z.B. Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung, Unruhen, Ein- und Ausfuhrverbote, Terrorakte, Energie- und Rohstoffmängel etc.

  18. Diebstahl
    Die Firma haftet nicht für bereits montiertes oder installiertes Material, welches von Dritten entwendet wurde. Die Kosten für den Materialersatz sowie allfällige Installationskosten sind vom Besteller zu tragen.

  19. Gewährleistung
    Die Gewährleistungsdauer beträgt 24 Monate ab Abnahme. Für Produkte- und Materiallieferungen von Drittherstellern gelten die entsprechenden Gewährleistungsbedingungen der Hersteller auch gegenüber dem Auftraggeber, Besteller oder Käufer.

  20. Datenschutz und Geheimhaltung
    Die Firma verpflichtet sich die Bestimmungen des Datenschutzes einzuhalten und Kundendaten sorgfältig zu bearbeiten. Der Besteller behandelt alle Informationen, die er von der Firma erhält streng vertraulich. (Insbesondere Codes, Login-Namen sowie Passwörter usw.) Aus Gründen der Sicherheit sind, im Interesse des Anlagenbesitzers, durch alle Beteiligten und wo angebracht, sämtliche schriftlichen Dokumente sowie Hard- und Software vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Wenn nichts anderes vertraglich vereinbart, ist die Firma berechtigt, den Besteller als Referenz gegenüber potentiellen Kunden zu verwenden.

  21. Gerichtsstand und anwendbares Recht
    Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht. Die Anwendung des Wiener Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht, in Kraft seit 01.03.1991) wird ausdrücklich und vollumfänglich ausgeschlossen. Streitigkeiten zwischen der Firma und dem Besteller werden von den ordentlichen Gerichten beurteilt. Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der Firma. Die Firma behält sich vor, ihre Rechte auch am Domizil des Bestellers geltend zu machen.


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